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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht

Warum Lebensschutz kein Strafrecht braucht – und wie das Bundesverfassungsgericht heute entscheiden könnte

14. November 2018 von Eva Engelken 2 Kommentare

Buchillustration 111 Gründe, Anwälte... von Jana MoskitoWenn erzkonservative christliche Abtreibungsgegnerinnen* juristisch argumentieren, machen sie es sich einfach. Sie verweisen auf das Bundesverfassungsgericht. Mit ihrer Entscheidung von 1975 hatten die Verfassungsrichterinnen die frisch eingeführte Fristenlösung für nichtig erklärt. Begründung: Das ungeborene Leben muss rechtlich geschützt werden. Was die Juristinnen tunlichst verschweigen: Das Bundesverfassungsgerichtsurteil schreibt gar nicht zwingend vor, dass der Lebensschutz per Strafvorschrift erreicht werden müsse. Zumindest waren sich die Bundesverfassungsrichterinnen seinerzeit über diesen Punkt höchst uneinig.

Der Status quo im Jahr 2018: Extreme Abtreibungsgegnerinnen würden gerne die aktuell gültige Beratungsregelung kippen und das Abtreibungsrecht ganz einschränken. Auf der anderen Seite machen sich immer mehr Frauen, versammelt unter dem Stichwort „Pro Choice“, dafür stark, dass die Paragrafen 218 ff Strafgesetzbuch inklusive dem § 219a StGB abgeschafft werden.

Aktueller Fall, der tatsächlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen könnte, betrifft das Werbeverbot in § 219a StGB. Ein Blick auf das Minderheitsvotum der Entscheidung von 1975 lohnt sich. Es liefert nämlich gute Argumente, warum ein neues Gesetz die Strafvorschriften gemäß den §§ 218 ff. aufheben könnte. Und warum auch das Bundesverfassungsgericht eine Abschaffung der §§ 218 ff. gutheißen könnte.

Welche Passagen aus dem Urteil zitieren die Abtreibungsgegner?

In der Bundestagsdebatte zu § 219a StGB zitierte der CDU-Abgeordnete Rechtsanwalt Stephan Harbath folgende Passagen aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1975:

„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen …

… Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter …“

„… Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein …

Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.“

Auf der Grundlage dieses Urteils führte der Gesetzgeber damals die bis heute gültige Beratungsregelung ein. Danach ist eine Abtreibung für die Ärztin zwar strafbar, bleibt aber gemäß § 218 a StGB straflos, wenn sich die abtreibende Frau drei Tage vorher hat beraten lassen.

Schon 1975 argumentierten Verfassungsrichterinnen, dass echter Lebensschutz auch ohne Strafrecht auskommt

Was viele nicht wissen – und erzkonservative Abtreibungsgegnerinnen natürlich auch nicht erwähnen: Das Bundesverfassungsgericht hat zwar 1975 geurteilt, dass das Leben Ungeborener vom Staat geschützt werden müsse. Beziehungsweise dass sein Lebensrecht Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter hätte. Aber der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich selber entscheiden, wie er den Schutz ausgestaltet.

Zitat aus dem Urteil, Aktenzeichen: BVerfGE 39, 1

Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des sich entwickelnden Lebens erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten.
1. Dabei gilt auch und erst recht für den Schutz des ungeborenen Lebens der Leitgedanke des Vorranges der Prävention vor der Repression (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]). Es ist daher Aufgabe des Staates, in erster Linie sozialpolitische und fürsorgerische Mittel zur Sicherung des werdenden Lebens einzusetzen. Was hier geschehen kann und wie die Hilfsmaßnahmen im einzelnen auszugestalten sind, bleibt weithin dem Gesetzgeber überlassen und entzieht sich im allgemeinen verfassungsgerichtlicher Beurteilung.

1975 kam die Mehrheit der Bundesverfassungsrichterinnen zu dem Schluss, dass die Strafdrohung bleiben müsse. Wer sich die Mühe macht, das Urteil zu lesen, merkt jedoch, wie schwer sich die Bundesverfassungsrichterinnen taten.

Minderheitenvotum: „zweifelhafte Eignung der Strafsanktionen für den Lebensschutz“

Zudem waren sich die Richterinnen keineswegs einig. Weder im Ergebnis noch in der Begründung. Die zwei überstimmten Verfassungsrichterinnen, Richterin Wiltraud Rupp von Brünneck und Richter Dr. Simon, schrieben in ihrem Minderheitsvotum die bemerkenswerten Sätze:

„Die Eignung von Strafsanktionen für den beabsichtigten Lebensschutz erscheint jedoch von vornherein als zweifelhaft.“

Und weiter: „Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch wird „in Tiefen der Persönlichkeit getroffen, in die der Appell des Strafgesetzes nicht eindringt“

Mit dieser Aussage sagten sie nichts anderes als: Selbst wenn der Staat eine Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben hat, muss er diesen Schutz nicht mit einem Strafgesetz versuchen zu erreichen. Strafgesetze sind nicht wirklich gut geeignet.

Hochkarätige Rechtswissenschaftlerinnen schlossen sich ihnen an. Der renommierte Strafrechtsprofessor Claus Roxin vertrat die Ansicht, ein wirkungsvoller Schutz könne auch durch sozialpolitische Maßnahmen gewährleistet werden. Daher dürfe sich der Gesetzgeber sowohl für eine Beratungs- und Fristenlösung wie auch für einen Indikationenlösung entscheiden.

Im Jahr 2018 wäre es Zeit, die letzten Nazivorschriften zu beseitigen und die reproduktiven Rechte von Mann und Frau zu stärken. Das Bundesverfassungsgericht könnte dabei helfen.

Auf der Basis dieses Minderheitsvotums und der gesamten Urteilsbegründung könnte ein neues Urteil zu den §§ 218 ff. StGB fallen. Genau genommen ist die Zeit reif dafür. Und möglicherweise führt die Klage der Frauenärztin Kristina Hänel durch die Instanzen ja auch ein solches Urteil herbei. Wenn schon 1975 umstritten war, ob es nötig und sinnvoll ist, Abtreibung unter Strafe zu stellen, könnte dies heutzutage vom Bundesverfassungsgericht endgültig verneint werden. Frauen, die schwanger sind, brauchen kein Strafrecht, um sie daran zu erinnern.

Aber es braucht gute Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen, die eine solche Entscheidung treffen.

Warum Dr. Stephan Harbath dafür nicht der richtige Mann sein könnte, lesen Sie hier.

 

* Ich schrieb im letzten Blogbeitrag, dass ich hier künftig nur noch die weibliche Form verwenden würde, Männer aber bis auf Weiteres selbstverständlich mitgemeint seien.

 

Kategorie: Aktuelles, Politik, Recht Stichworte: #219a, Abtreibung, Anwälte, Rechtsanwalt, Reproduktive Rechte

CDU-MdB und Rechtsanwalt Dr. Stephan Harbart – als moderner Verfassungsrichter geeignet?

14. November 2018 von Eva Engelken 1 Kommentar

Meistens geht es hier um Kommunikation, es kann aber auch mal um einzelne Anwältinnen* gehen, falls es zum Thema meines Buches „111 Gründe, Anwälte zu hassen“ passt. Das ist bei den Plänen, den katholischen Bundestagsabgeordneten und Abtreibungsgegner RA Dr. Stephan Harbath, zum Verfassungsrichter zu machen, der Fall.

Bestehen Interessenkonflikte, wenn Anwältinnen trotz Bundestagsmandat weiter Mandantinnen beraten?

Als bekannt wurde, Rechtsanwalt Dr. Stephan Harbarth solle ab 2020 Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden, fiel mir ein Kapitel meines Buches „111 Gründe, Anwälte zu hassen“ ein. Darin hatte ich über die problematische Konstellation geschrieben, dass Rechtsanwältinnen* trotz Bundestagsmandat weiter Mandantinnen beraten. Einer davon war Stephan Harbath.

„Der zweite Topnebenverdiener im Bundestag ist Anwalt: Stephan Harbath ist Spezialist für Kapitalmarktrecht und Partner der Rechtsanwaltskanzlei SZA Schillling, Zutt & Anschütz. Zu seinen Nebenverdiensten auf Stufe 10 tragen Mandanten wie Daimler mit EADS bei.“

111 Gründe, Anwälte zu hassen, 2014, Schwarzkopf Verlag von Eva Engelken

2018 war der Bundestagsabgeordnete und Rechtsanwalt Stephan Harbath erneut unter den Topnebenverdienerinnen im Bundestag. Mit mindestens 150.000 Euro Nebeneinkünften. Er selbst verneint einen Interessenkonflikt aufgrund seiner Anwaltstätigkeit. Sein „berufliches Standbein“ sei „das Fundament“ seiner „politischen Unabhängigkeit“, äußerte er 2015. Ob er seine Nebenverdienste aufgibt, wenn er zum Bundesverfassungsrichter ernannt wird? Die Organisation Abgeordnetenwatch hat ihn dazu bereits gefragt:

„Können Sie die gerichtliche Unabhängigkeit mit Ihrer bisherigen Tätigkeit mit reinem Gewissen gewährleisten?“ Frage von Abgeordnetenwatch an Stephan Harbath

Sollte ein katholischer Reformgegner Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden?

Mir persönlich erscheint eine andere Interessenkollision problematischer: Harbaths gestrige Einstellung zu markanten gesellschaftspolitischen Entwicklungen.

Seit Monaten bemühen sich Vertreterinnen aller Parteien darum, endlich den § 219a Strafgesetzbuch abzuschaffen. Die Vorschrift, die „Werbung“ für Abtreibungen unter Strafe stellt, stammt aus der Zeit des Nationalsozialismus. Im Bestreben, viele deutsche Babys zu erzeugen, wurden damals die Strafen für einen Schwangerschaftsabbruch verschärft. Außerdem verbot man „Werbung“ für die Abtreibung nach § 219a StGB.

Harbath votiert für Beibehaltung der Strafrechtsnormen rund um die §§ 218 StGB

Im Jahre 2018 wollen alle Parteien den § 219a StGB ändern oder ganz streichen. Alle mit Ausnahme von AfD und CDU/CSU. Entsprechend sprach sich in der Bundestagsdebatte zu § 219a StGB der CDU-Abgeordnete Stephan Harbath gegen eine Abschaffung des Paragrafen 219a StGB aus. Eine Zulassung von „Werbung“ würde das derzeitige Beratungsmodell infrage stellen“. Implizit sprach er sich auch dafür aus, dass die Abtreibung gemäß § 218 StGB weiterhin strafbar bleiben solle. Zur Begründung zitierte er aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Nachzulesen in den Bundestagsdrucksachen vom 22. Februar 2018. Oder zu sehen im Parlamentsfernsehen .

Nun ist es so, dass die derzeit laufenden Gerichtsverfahren wegen § 219a StGB letztlich zu einer Überprüfung der gesamten Regelungen in den §§ 218 ff. StGB führen. Und zwar vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine moderne gute Verfassungsgerichtspräsidentin könnte das Urteil von 1975 und auch 1993 ergangene Folgeurteil zur Strafbarkeit von Abtreibungen durch ein neues Urteil revidieren.

Ob ein Verfassungsrichter Harbath für eine Reform modern genug wäre?

Bei einem Richter namens Stephan Harbath, Jahrgang 1971 – genau so alt wie ich -, bin ich mir da nicht sicher. Ich befürchte, würde man ihn nach Karlsruhe berufen, würde das nichts Gutes bedeuten. Weder für Frauenärztinnen wie Kristina Hänel und andere, die aufgrund von § 219a StGB mit unsinnigen Gerichtsverfahren auf Trab gehalten werden. Noch für alle Frauen, die eine Novellierung des Abtreibungsrechts fordern. Beziehungsweise ein modernes Recht, das die reproduktive Selbstbestimmung von Frauen (und ihren Männern) festlegt und Zugang zu sicheren Informationen, Verhütung und Abtreibung gibt.

Dabei dürften auch Harbath die Statistiken bekannt sein: Überall dort, wo das Abtreibungsrecht liberal ist und Frauen Zugang zu Informationen über Familienplanung haben, sind die Abtreibungszahlen niedrig. Und es kommt nicht zu den unfassbar grausamen Verletzungen, die entstehen, wenn sich schwangere Frauen in ihrer Verzweiflung Kurpfuschern anvertrauen, um abtreiben zu lassen.

Ein Bundesverfassungsrichter sollte die Größe und Weitsicht haben, all diese Fakten zu berücksichtigen. Ein Kandidat für dieses Gericht, dass diese Weitsicht von vornherein ausschließt, sollte nicht Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden. In diesem Fall sollten alle, die zugestimmt haben, Stephan Harbath 2020 zum Nachfolger Andreas Vosskuhle zu machen, noch einmal in sich gehen.

* Ich schrieb im letzten Blogbeitrag, dass ich hier künftig nur noch die weibliche Form verwenden würde, Männer aber bis auf Weiteres selbstverständlich mitgemeint seien.

Lesen Sie die Fortsetzung: Wie eine moderne Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 218 aussehen könnte.

 

 

Kategorie: Aktuelles, Politik, Recht Stichworte: Bundesverfassungsgericht, Frauen, Rechtsanwalt

Sprachwehr für Medien und Politik: So entkräftet man die Lügen der Abtreibungsgegner

19. Oktober 2018 von Eva Engelken Kommentar verfassen

Protestfoto gegen das Urteil wg. § 219a StGBEs ist Zeit für Medien und Politik, sich Begriffe wie Lebensschutz von frauenfeindlichen Abtreibungsgegnern zurückzuerobern. Lebensschutz ist ein Menschenrecht von Frauen und Männern: Nämlich die freie Entscheidung zu Elternschaft, das Recht über die Anzahl und den Zeitpunkt der Geburt der Kinder zu entscheiden und die dafür nötigen Informationen, Kenntnisse und Mittel zu erhalten.

Ich trage selten Hut, aber wenn ich das Geschrei der selbsternannten Lebensschützer höre, platzt mir die sprichwörtliche Hutschnur. Diese Herrschaften lügen dreist, wenn sie behaupten, Abtreibungsverbote wären notwendig, um „Leben zu schützen“ oder das gestern im Bundestag debattierte „Werbeverbot“ für Abtreibungen in § 219a StGB diene dazu, Leben zu schützen.

Gesetze wie der § 219a StGB dienen nicht dem Lebensschutz, sondern dazu, Lebensrechte einzuschränken

Man möchte rufen: „Lüge, Lüge, Lüge!“ Denn in Wahrheit geht es den Abtreibungsgegnern und den Gegnern von § 219a StGB darum, Frauenrechte einzuschränken. Um Leben zu schützen, gäbe es erheblich wirkungsvollere Mittel als Strafgesetze. Das wissen die Gegner genau. Bei anderen Themen schimpfen sie auf den „Verbotsstaat“, aber bei den reproduktiven Rechten der Frau passen ihnen Verbote in den Kram.

Warum? Weil es ihnen eigentlich vielmehr darum geht, ihre Herrschaft über die Frau zu reinstallieren. Im Fall der AfD & Co sogar heftiger: Sie wollen eine rassistische Wahnwelt verwirklichen. Eine Welt, in der deutsche, mit dem Mutterkreuz prämierte Frauen, wie Zuchtkühe Horden deutscher Kinder gebären. Durch die „Gebärmutter der deutschen Frau“ soll der jüngst wieder von Gauland herbeifantasierte „Bevölkerungsaustausch“ verhindert werden. Diesen Schmarrn muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen!

Es ist höchste Zeit, sich die Begriffe von den Frauenfeinden zurückzuerobern

Leider reicht im Herbst 2018 ein Kopfschütteln über diese Spinner nicht mehr aus. Tun ist gefragt. Wir alle, die wir schreiben und per Radio oder Bewegtbild Nachrichten und Meinungen in die Welt entlassen, sollten von den rassistischen Frauenfeinden unsere Sprache zurückholen.

Lebensschutz heißt notwendigerweise Frauenschutz

Dazu gehört als erstes der Begriff Lebensschutz. Lebensschutz im Zusammenhang mit Schwangerschaft muss notwendigerweise immer auch Frauenschutz sein. Frau und ungeborenes Kind sind eine Einheit. Selbst das Bundesverfassungsgericht spricht von „Zweiheit in Einheit“.

Werden Sie nicht müde, darauf hinzuweisen, dass Frauen und Männern reproduktive Rechte zustehen

Frauen und Männer haben das Recht auf reproduktive Rechte und Gesundheit. Echter Lebensschutz wahrt diese Rechte.

Definition der Böll-Stiftung von reproduktiven Rechten:

Reproduktive Rechte und Gesundheit beschreiben das Recht eine*r jede*n Einzelnen, selbstbestimmt und frei über den eigenen Körper und die eigene Sexualität zu entscheiden. Dies bedeutet vor allem die freie Entscheidung zu Elternschaft, das Recht über die Anzahl und den Zeitpunkt der Geburt der Kinder zu entscheiden, sowie über die dafür nötigen Informationen, Kenntnisse und Mittel zu verfügen.

Diese als Menschenrechte verstandenen Rechte sind für Frauen* und Mädchen* besonders wichtig. Jede Frau* und jedes Mädchen* hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob, wann und in welchen Abständen sie schwanger werden will. Sowohl erzwungene Schwangerschaftsabbrüche als auch das Verbot von Abtreibungen verletzen dieses Recht.

Quelle: Böll-Stiftung

Nehmen Sie den Hetzern den Begriff vom Lebensschutz weg und geben sie ihn Frauen

Formulierungsbeispiel

Sagen Sie: „Die für Frauen- und Lebensschutz kämpfende Politikerin XY fordert eine unverzügliche Abschaffung des die reproduktiven Rechte einschränkenden Werbeverbots in § 219a StGB.“

Tappen Sie nicht in die Framing-Falle von der „Kindstötung“

Fatal ist es, den Frauenrechtsgegnern den Begriff von der „Kindstötung“ nachzubeten. Dieser Begriff aktiviert die entsetzliche Vorstellung (= Frame)  von einem Kind, das von seiner Mutter getötet wird. Doch das entspricht nicht der realen Situation. Die Entscheidung für eine Abtreibung trifft eine Frau, die eine befruchtete Eizelle in sich trägt, sich aber in der Notlage befindet, sich gegen eine Schwangerschaft entscheiden zu müssen.

  • Womöglich hat sie schon ein oder mehrere Kinder zu versorgen, sodass ein weiteres Kind, wenn es zur Welt käme, vernachlässigt werden würde.
  • Umgekehrt könnte das weitere Kind sie dazu bringen, die schon vorhandenen Kinder zu vernachlässigen.
  • Es könnte sein, dass sie gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, das Kind auszutragen, ohne ihre Gesundheit unzumutbar zu gefährden.
  • Vielleicht ist sie auch nur einfach, was schlimm genug wäre, durch ein weiteres Kind von Armut bedroht.
  • Vielleicht gibt es keinen Partner
  • Oder oder oder….

Es kann viele Gründe geben, warum sich eine Frau gegen ein noch zu gebärendes Kind entscheidet. Diese elementare Entscheidungssituation sollten Sie sprachlich nicht ausklammern.

Sprechen Sie statt vom Schwangerschaftsabbruch lieber von der „Entscheidung gegen eine Schwangerschaft“

Vermeiden Sie es, vom Schwangerschaftsabbruch zu sprechen. Sprechen Sie statt von einem Schwangerschaftsabbruch oder einer Abtreibung immer von einer „Entscheidung gegen eine Schwangerschaft“. Damit rücken Sie die Frau nicht in die Nähe einer Mörderin, wie es die frauenfeindlichen Gaulands & fundamentalistischen Christen gerne hätten. Stattdessen lassen Sie die Hoheit bei der Frau, die ihre reproduktiven Rechte wahrnimmt.

Reden Sie nicht vom ungeborenen Kind, sondern von der Leibesfrucht und der Zweiheit in Einheit

Gehen Sie noch weiter. Benutzen Sie im rund um das Thema Abtreibung möglichst nicht die Bezeichnung Kind. Verwenden Sie den juristischen Begriff von der Leibesfrucht. Oder den lateinischen Begriff vom Nasciturus (= das noch zu Gebärende).

Beide Begriffe tragen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Dieses hat in Bezug auf das ungeborene Kind oder den Embryo oder Fötus den Begriff geprägt von der „Zweiheit in Einheit“. Dieser Begriff trägt der – auch von Juristen angerkannten – Tatsache Rechnung, dass sich das Wunder Mensch erst nach und nach im Bauch einer Frau entfaltet.

Titulieren Sie „Lebensschützer“ als das, was sie sind: Frauenrechtsgegner

Hören Sie auf, den fanatischen Rassisten, Biologisten und Mutterkreuzlern den Ehrentitel Lebensschützer zu geben. Der impliziert, dass sie tatsächlich „Leben schützen“ würden. Doch das tun sie sie nicht, im Gegenteil.

Abtreibungsverbote führen rund um den Erdball dazu, dass Frauen an medizinisch katastrophalen Abtreibungen sterben oder unsäglich grausame Verletzungen erleiden.

Hinzu kommen die Verletzungen, die Frauen aufgrund von medizinisch schlecht begleiteten Geburten erleiden. Oder Krankheiten, die sie bekommen, weil sie unkontrolliert viele Kinder gebären. Denken Sie auch daran, dass die nicht vorhandene Geburtenkontrolle zu einer irrwitzigen Bevölkerungsexplosion in Afrika und anderen Erdteilen führt. Bevölkerungszuwachs ist eine Hauptursache für Hungernöte und entsprechend eine 1A-Fluchtursache.

Schwadronieren Sie nicht von der „Kultur des Todes“, sondern präzisieren Sie, dass Abtreibungsgegner eine „Kultur des Frauenhasses“ fördern, und dass eine „Kultur des Lebens“ demgegenüber Frauen umfassende reproduktive Rechte einräumen würde

Noch so ein Begriff, den honorige Wissenschaftler, Juristen, christliche Fundamentalisten und wer sich noch alles im schmutzigen Dunstkreis der Abtreibungsgegner herumdrückt, benutzen: Die Kultur des Todes. Was sie meinen, ist klar. Sie meinen, dass erlaubte Abtreibungen den Tod kultivieren, weil der Nasciturus bei einer Abtreibung getötet wird.

Scheinheilig, wie sie sind, klammern sie aus, dass unerwünschte oder selbst geplante Schwangerschaften das Leben der schwangeren Frauen in Gefahr bringen können. Und zwar umso mehr, je stärker die reproduktiven Rechte der Frau eingedämmt werden. Stellen Sie dem Begriff die Kultur des Lebens entgegen. Anders gesagt: Eine „Kultur des Lebens“ gesteht Frauen umfassende Rechte zu: das Recht, über ihre Familienplanung entscheiden zu können und so weiter.

Fortsetzung folgt. Demnächst in diesem Blog

Kategorie: Aktuelles, Kommunikationstipps, Politik, Recht Stichworte: Framing, Frauenrechte, Kommunikation, Presse, Rhetorik, Schwarze Rhetorik

Frauen, wehrt euch! Die Abschaffung von § 219a Strafgesetzbuch kann erst der Anfang sein

18. Oktober 2018 von Eva Engelken 1 Kommentar

Unrat zu beseitigen, ist nicht einfach, Unrecht zu bereinigen, noch viel schwerer. Doch am allerschwierigsten ist es, Unrecht zu beseitigen, das auf nationalsozialistischen Normen beruht. Umso mehr sollten die Abgeordneten den Deutschen Bundestages alle Kräfte zusammennehmen, um endlich eine Unrechtsvorschrift aus der Nazidiktaktur zu entfernen, die sich trotz allem Ärger, den sie verursacht, hartnäckig hält. Den Paragraf 219a StGB, über den am 18.10. der Bundestag berät.

Endlich wieder im Bundestag: Der Antrag, den Naziparagrafen abzuschaffen

Genau genommen wird über drei Anträge beraten, die von der Links-, Grünen- und FDP-Fraktion eingebracht wurden. Die Linken wollen die Vorschrift § 219a StGB ganz abschaffen, die Grünen im Wesentlichen auch. Die die FDP will nur das „Werbeverbot“ entschärfen, indem sie nur noch „grob anstößige Werbung“ ahnden will.

Es geht nicht um Werbung, sondern um Information für Frauen, die sich in einer Notlage befinden

Das Verbot auf grob anstößige Werbung zu reduzieren, wie die FDP fordert, dürfte nicht zielführend sein, weil es dann immer noch existiert und Frauenfeinden und (rechts-)extremen Agitatoren eine Handhabe bietet, Frauenärztinnen einzuschüchtern und Frauen ihr ureigenes Recht auf Familienplanung zu nehmen. Schon jetzt ist die Vorschrift sehr zurückhaltend formuliert, gleichwohl wird sie erfolgreich verwendet, um Strafanzeigen gegen FrauenärztInnen zu begründen. Darunter der der schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilten Babycaust-Betreiber Klaus Günter Annen und ein Mathematikstudent aus Kleve namen Markus Krause.

Es formiert sich der Protest gegen die Bevormundung: in der Gesellschaft, in der Politik und im Gerichtssaal

  • Aber es gibt Hoffnung im Kampf um die Hoheit über die Körper von Frauen. Zum einen formieren sich immer mehr Menschen zum Widerstand.
  • Die Solidaritätsbewegung für die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel ist einer der Startpunkte.
  • Das in Berlin angesiedelte Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung eine kräftig wachsende Pflanze.
  • Unterstützung kommt auch aus der offiziell reservierten CDU: Mit der Bundestagspräsidentin und Bundesministerin a. D. Professor Dr. Rita Süssmuth hat ein zwar altes, aber prominentes Parteimitglied kürzlich öffentlich gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch Stellung bezogen.
  • Auch in der noch zaudernden SPD wünschen sich viele den Paragrafen weg. Darunter die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen im Bezirk Hessen-Süd, die Kristina Hänel für ihr Engagement mit dem Olympe-de-Gouges-Ehrenpreis ausgezeichnet hat. Olympe de Gouge ist bekanntermaßen die Verfasserin der Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin von 1791.
  • Bundesfamilienministerium Dr. Franziska Giffey (SPD) spricht Kristina Hänel zwar auf Facebook ihre „Solidarität“ aus, doch wie genau ihr „Lösungsvorschlag“ aussieht, ist nicht ganz klar: „

Franziska Giffey

13. Oktober um 16:35 ·
Meine Solidarität für Kristina Hänel! Ich werde alles, was in meiner Macht als Frauenministerin steht, tun, um Ärztinnen und Ärzte, die Schwangeren in Not Hilfe, Beratung und Unterstützung geben, zu entkriminalisieren. Der Paragraph 219a des Strafgesetzbuchs muss geändert werden. Betroffene Frauen haben ein Recht auf Information und Ärztinnen und Ärzte ein Recht auf Rechtssicherheit. Gemeinsam mit Justizministerin Katarina Barley haben wir einen Lösungsvorschlag dafür ausgearbeitet. Wir machen uns stark, um mit der CDU/CSU eine Einigung darüber zu erreichen. So wie es jetzt ist, kann es nicht weiter gehen.

Berufungsrichter selbst verweist nach Karlsruhe wegen der Verfassungswidrigkeit von 219a

Zum anderen gibt es aus dem Gerichtssaal erste Signale, dass die Tage der Nazivorschrift gezählt sind. Zwar hat das Landgericht Gießen die erstinstanzliche Verurteilung zu 6.000 Euro Strafe der Frauenärztin Kristina Hänel wegen Verstoß gegen § 219a StGB bestätigt – weil Hänel auf ihrer Website über die von ihr angebotene ärztliche Leistung Abtreibung informiert hat. Aber der Vorsitzende Richter Johannes Nink hat expliziert ausgesprochen, dass der die Vorschrift § 219a StGB für verfassungswidrig hält. Man fragt sich, warum er dann nicht eigentlich das Verfahren ausgesetzt hat, um die Vorschrift im Wege einer konkreten Normenkontrollklage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Aber sei es drum. Nun haben die Revisionsinstanz oder das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit, dafür zu sorgen, dass eine weitere Nazivorschrift auf den Müllhaufen der Geschichte wandert.

Zeit für das Bundesverfassungsgericht, seine Grundsatzentscheidung oder deren Umsetzung neu zu justieren

Und übrigens: die immer wieder herangezogene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Lebensschutz der Ungeborenen höher als das Selbstbestimmungsrecht der Frau zu gewichten sei, ist kein Hinderungsgrund für die Abschaffung von § 219a oder insgesamt der Abschaffung der §§ 218 ff. Schon damals, 1975, erklärten führende Strafrechtler, etwa Claus Roxin, der vom Verfassungsgericht geforderte Lebensschutz könne auch ohne Bestrafung der Frau erreicht werden. Na, bitte!

Letztlich geht es darum, Frauen das Recht über ihren Körper (zurück) zu geben – zum Wohle aller

Allgemein und weltpolitisch dürfte  ohnehin längst klar sein, dass es bei der Frage „Abtreibung – ja oder nein?“, die auch dem Kampf gegen § 219a zugrundliegt, um einen immer unsinnigeren Machtkampf geht, in dem Frauenkörper und Babys als strategisches Kriegsgerät eingesetzt werden. Die irrwitzige Logik: Wer die meisten Kinder produziert, beherrscht die Welt.

Dabei ist eins der größten Probleme Afrikas, und damit der ganzen Welt, die unkontrollierte Geburtenkontrolle, wie das Handelsblatt gerade wieder berichtete. Die Lösung wäre, Frauen zu befähigen, rigoros ihr Recht auf reproduktive Selbstbestimmung wahrzunehmen. Doch stattdessen überbieten sich katholische Kirche und islamische Herrscher darin, Frauen Informationen zu Familienplanung vorzuenthalten und sie zu Gebärmaschinen zu degradieren. Der Papst Franziskus vergleicht Abtreibung mit Auftragsmord, und den AfD-Anhängern hierzulande fällt nichts besseres ein, als Abtreibung ebenfalls zu verbieten, als Teil ihres wahnwitzigen Masterplans. Dieser besteht darin, das von Thilo Sarrazin befürchtete Aussterben der Deutschen und die Überfremdung mit Auslängern zu kontern: Mit einer Flut an deutschen Babys, die von deutschen Müttern geboren werden. Geht’s noch, Jungs???

Wir sind alles Menschen und bewohnen alle denselben Planeten. Und damit dieser Planet überlebt, wäre es eine gute Maßnahme, Frauen das Recht über ihren eigenen Körper (zurück) zu geben. Schlimmer als mit euch kann es nicht werden. Aber womöglich deutlich besser.

#frauenland #fraubellion #wedoittogether #wegmit219a

Ergänzung: Hier geht’s zur Beratung im Bundestag:

Hilfreicher Link: Bündnis Pro Choice:

https://www.facebook.com/PRO.Familienplanung

Kategorie: Aktuelles, Politik, Recht Stichworte: Frauen, Frauenrechte, Gericht, Urteil

§ 219a StGB: Das Recht auf Information und seine kommunikative Verteidigung

25. November 2017 von Eva Engelken 3 Kommentare

Protestfoto gegen das Urteil wg. § 219a StGBFrauen, die ihr Recht auf reproduktive Selbstbestimmung und Information für selbstverständlich halten, sollten protestieren, denn das Gießener Urteil zum § 219a StGB zeigt, dass es bedroht ist. Aber Vorsicht, denn mit bestimmten Frames spielt man den Abtreibungsgegnern in die Hände.

Warum ist das reproduktive Selbstbestimmungsrecht der Frauen in Gefahr?

Weil am 24. November eine Vorschrift im Strafgesetzbuch, die lange Jahre ein Schattendasein fristete, wieder einmal erfolgreich instrumentalisiert wurde, um das Frauenrecht, sich über eine erlaubte Abtreibung zu informieren, und das entsprechende ärztliche Berufsausübungsrecht einzuschränken. Aufgrund von § 219a StGB, der „Werbung“ für den „Schwangerschaftsabbruch“ unter Strafe stellt, ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel am 24.11. zu 40 Tagessätzen à 150 Euro verurteilt worden. Weil sie auf ihrer Uralthomepage   darüber informiert, dass sie die erlaubte ärztliche Leistung „Schwangerschaftsabbruch“ anbietet, ging das Gericht von strafbarer Werbung aus. Dabei gibt es bei Kristina Hänel definitiv nichts, was Marketingfachleute als „Werbung“ ansehen würden: keine Hochglanzbroschüren oder eine moderne Website, die in zielgruppengenau formulierten Messages den Kundennutzen einer entsprechenden Dienstleistung kommuniziert würden. Alles, was die wirklich modernisierungsbedürftige Homepage aufweist, ist ein Link namens „Schwangerschaftsabbruch“, der zu einem Kontaktformular führt, über das man weitere Informationen anfordern kann.

Proteste gegen den § 219a StGB als „vorgestriger Paragraf“

Verständlicherweise und glücklicherweise wollen die Ärztin und ihre Verteidigerin Prof. Dr. Monika Frommel das Urteil nicht hinnehmen und das Recht auf Informationsfreiheit bis zum Bundesverfassungsgericht durchfechten. Es würde sie in ihrer Berufsausübung einschränken, wenn sie auf ihre ärztliche Dienstleistung nicht hinweisen dürfte, sagt die Ärztin und weist darauf hin, dass Frauen, die in der schwierigen Lage sind, sich gegen eine Schwangerschaft entscheiden zu müssen, zuverlässige Informationen brauchen, wo sie einen Abbruch sicher und schonend durchführen lassen können. Schon im Vorfeld der Verhandlung hat Kristina Hänel über die Organisation Change.org. eine Petition gestartet – Stand Freitag 24.11. 121.000 Unterschriften -, mit der sie die Abschaffung des § 219a StGB fordert. Zahlreiche Kommentator*innen in den sozialen und traditionellen Medien fordern nun, den § 218 StGB gleich mitabzuschaffen. Nicht wenige von ihnen sehen das reproduktive Recht der Frauen in Gefahr, also das Recht von Frauen und ihren Familien, selber über Fortpflanzung, Verhütung  und eben auch Abtreibungen selber entscheiden zu dürfen bzw. sich entsprechend zu informieren. Die Kommentare der Gegner*innen zeigen, dass es nötig ist, die Debatte um die Abschaffung der §§ 218 ff. und die damit verbundenen Bevormundungen von Frauen endlich wieder zu führen.

Mit welchen rhetorischen Waffen kämpfen die Agitatoren gegen die Ärztin?

Warum erstattet im Jahre 2017 ein dubioser Verein Anzeige gegen eine Allgemeinärztin und schafft es, eine Richterin dazu zu bringen, diese Ärztin aufgrund eines Paragrafen zu verurteilen, der aus der Nazizeit stammt? Weil der Paragraf einschlägig ist? Warum ist er noch nicht abgeschafft? Warum wagen sich unverhohlen frauenhassende Wesen aus der Deckung und beschimpfen abtreibende Frauen und ihre Ärzt*innen? Welche Narrative spielen dabei eine Rolle beziehungsweise welche rhetorischen Mittel setzen die Anti-Abtreibungs-Agitatoren offenbar so erfolgreich ein, dass mittlerweile schon junge Frauen verunsichert sind, ob sie im Falle des Falles überhaupt abtreiben dürften?

Frames bestimmen die Gedanken, nicht die Fakten

Rhetorische Mittel dienen immer dazu, das Bewusstsein zu verändern. Der Schlüsselbegriff heißt Framing. Hier lohnt ein Blick in das Buch von Elisabeth Wehling „Politisches Framing“ , in dem sie die Wirkung von Frames erläutert:

„Jedes Wort, das wir hören, aktiviert in unserem Kopf bestimmte Frames, bei jedem Wort, das wir lesen oder hören, wird eine Reihe von Konzepten aufgrund unserer Welterfahrung mit mobilisiert.“

Eine befruchtete Eizelle garantiert noch keinen dicken Bauch, auch wenn Begriffe dies nahelegen

Bei dem Wort „Schwangerschaftsabbruch“ schwingt Wehling zufolge mit, dass eine Schwangerschaft vorhanden ist. Das Wort Schwangerschaft seinerseits impliziert, dass die Frau ein Kind im Bauch hat. Der Frame von der Schwangerschaft blendet völlig aus, dass eine erlaubte Abtreibung zu einem Zeitpunkt stattfindet, wo definitiv noch kein ausgewachsenes Baby im Bauch ist, sondern dass ein Zellverbund oder Embryo ausgeschabt wird, der außerhalb des Uterus nicht lebensfähig ist. Stattdessen hebt das Wort gedanklich das ungeborene Kind hervor. Bei der Erwähnung eines Abbruchs der Schwangerschaft ist der Gedanke daher nicht weit, dass man einem Kind die zwangsläufig bevorstehende Geburt verweigert. Das wiederum aktiviert den Gedanken an eine Kindstötung oder gar einen Mord. Ausgeblendet ist auch, dass die erlaubte Abtreibung in einem Zeitrahmen stattfindet, in dem die Frau noch gar nicht sicher sein kann, dass die befruchtete Eizelle überhaupt in ihrem Körper bleibt und nicht von sich aus abgeht. Das ist ja auch der Grund, warum viele Eltern erst einmal die ersten 12 Wochen abwarten, bevor sie eine Schwangerschaft bekannt geben: Weil sie noch gar nicht wissen können, ob es überhaupt zu einer dauerhaften Schwangerschaft kommt bzw. ob die Schwangerschaft Bestand hat.

Abtreibungsgegner beschwören Kindstötung oder Mord

Der Mechanismus der Frames ist den Abtreibungsgegnern sonnenklar, und genau mit den eben beschriebenen Frames arbeiten die Agitatoren aus Kirche, Wissenschaft und Politik. Bei der AfD etwa geben sich christliche Fundamentalisten mit neonazistisch verwurzelten Juristen die Klinke in die Hand. Sie wiederholen wieder und wieder, dass jede Abtreibung eine „Kindstötung“ sei, belegen das irreführenden Fotos und prägen ihren Leser*innen auf diese Weise ein, dass ein Abtreibungsverbot Tötungen verhindern und Leben schützen würde. Ihre Propagandamittel sind entsprechende Frames aktivierende Bezeichnungen wie „Marsch für das Leben“ oder „Lebensschützer“ oder wissenschaftliche Veröffentlichungen von Juristen, etwa von der „Juristenvereinigung Lebensrecht e.V.“.

Elisabeth Wehling: Frames aktiviert man auch, wenn man sie verneint

Um das Gedankengut dieser unangenehmen Zeitgenossen gerade nicht zu propagieren, empfiehlt Sprachwissenschaftlerin Elisabeth Wehling, erst gar nicht erst den fatalen Frame der Kindstötung zu aktivieren. Dies tut man, in dem man den Begriff Schwangerschaftsabbruch einfach nicht verwendet, sich also nicht auf die Frame-Semantik eines erwarteten Kindes einlässt. Übrigens sei es auch nicht hilfreich, diesen Frame zu verneinen, denn auch das aktiviert ihn. Eine Aufforderung wie „Denk nicht an einen rosa Elefanten“ bewirkt zuverlässig, dass die aufgeforderte Person sich einen rosa Dickhäuter ausmalt. Die Aussage „Schwangerschaftsabbruch ist keine Kindstötung“ aktiviert den Frame der Kindstötung.

Alternative Frames bilden: Ein Nichteingriff innerhalb von 12 Wochen nach Konzeption ist die Entscheidung zu einer Schwangerschaft

Möglich sei es beispielsweise, sich darauf zu verständigen, dass eine Schwangerschaft erst beginnt, wenn die Mutter sich mit Ablauf der gesetzlichen Frist von 12 für die Schwangerschaft entscheidet. Die Zeit ab Einnistung der befruchteten Eizelle und Ablauf der 12 Wochen wäre dann noch gar keine Schwangerschaft. Es hieße dann nicht:

Die Schwangerschaft wird abgebrochen. Sondern: „Ein Nicht-Eingriff innerhalb von 12 Wochen nach Konzeption ist die Entscheidung zu einer Schwangerschaft.“

Der zweite Frame fragt laut Wehling:

„Wollen wir eine Schwangerschaft beginnen?“

Frauen könnten dann sagen: „Ich habe mich dagegen entschieden, eine Schwangerschaft zu beginnen, weil…“

Jurist*innen sprechen wohlweislich von der Leibesfrucht und der Zweiheit in Einheit

Befindet sich Sprachwissenschaftlerin Wehling auf dünnem Eis, wenn sie statt von einem „Kind“ von einer Zellansammlung spricht?“ Ganz und gar nicht. Selbst Juristen und Juristinnen sind sich keinesfalls einig, ob ein Fötus bereits ein Mensch im rechtlichen Sinne sei, oder ab wann die befruchtete Eizelle zu einem Menschen wird. Die Verfassungsrichter selber sprechen von der „Frucht“ oder dem „Embryo“ und von der „zunehmenden Entwicklung des Fetus zum selbstständigen Leben“. Der lateinische Begriff Nasciturus, auf deutsch „der zu geboren werdende“ ist ebenfalls eine Bezeichnung, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft verwendet wird.

Warum berufen sich die fanatischen Abtreibungsgegner auf das Bundesverfassungsgericht?

Warum begründen die Abtreibungsfanatiker ihren angeblichen Feldzug zum Schutz des Lebens mit dem Bundesverfassungsgericht? Zwar spricht das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Nasciturus nicht von „Kindstötung“ – zum Glück. Aber es hat schon zweimal in der Geschichte der Bundesrepublik entschieden, dass der Nasciturus ein eigenständiges Rechtsgut sei, das auch gegen die Schwangere selber geschützt werden müsse.

Professorin Dr. Ulrike Lembke hat die fatalen Folgen dieser Rechtsprechung und warum § 219a StGB abgeschafft gehört, in der Legal Tribune Online erläutert: Das BVerfG hat „1975 die Figur der staatlichen Schutzpflicht entwickelt“. Sie bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger nicht nur gegen Freiheitsbeschränkungen durch den Staat geschützt werden müssen, sondern auch vor Rechtsverletzungen durch andere Private. Aus dem verfassungsrechtlichen Zweierverhältnis von Staat und Privatperson ist ein Dreieck aus Staat und mehreren Privatpersonen geworden, so Lembke.

Man bestraft ja auch nicht den Backofen, weil er den Teig nicht zu Brot bäckt

Es ist ähnlich verrückt, eine rechtliche Kriegsfront Leibesfrucht contra Schwangere aufzuziehen, als würde man einen Backofen wegen Mordes bestrafen, nur weil er einen Teig nicht zu einem Brot gebacken hat. Genau diese spezielle Verbindung zwischen potenziellem Opfer und potenzieller Straftäterin liegt auch bei einer Schwangerschaft vor. Das macht die § 218-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch so problematisch. So schreibt Lembke: „Ungünstig ist nur, dass die Figur des Dreiecks so gar nicht auf Staat, Schwangere und Fetus passt, weil letztere eine „Zweiheit in Einheit“ (so das BVerfG selbst) bilden und nicht zwei getrennte Enden einer geometrischen Figur.“

„In den beiden Entscheidungen hat das BVerfG 1975 (Urt. v. 25.02.1975, Az. 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 – Schwangerschaftsabbruch I) und 1993 (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993, AZ. 2 BvF 2/90 und 4,5/92 – Schwangerschaftsabbruch II) diesen zentralen Aspekt verkannt und im Wesentlichen entschieden: Der Embryo/Fetus stellt ein selbständiges Rechtsgut dar. Er ist vom Staat auch mit den Mitteln des Strafrechts auch gegenüber der Schwangeren zu schützen. Und jede (auch ungewollt) schwangere Frau hat von Verfassungs wegen die Pflicht, einen Fetus auszutragen. Da dessen Lebensrecht stets Vorrang hat, ist der Schwangerschaftsabbruch immer rechtswidrig. Nur ausnahmsweise können Frauen straflos bleiben.“

Eine Abtreibung unter Strafe zu stellen, wird der Sache nicht gerecht. Das haben bei beiden Urteilen zum § 218 auch einige der Richter und Richterinnen so gesehen und eine abweichende Meinung in einem Sondervotum vertreten. Einer ihrer Vorschläge war, die verfassungsgerichtliche Schutzpflicht für den Fetus nicht durch Strafe zu erfüllen, sondern durch eine andere Lösung, z.B. mit einer Fristenlösung, die besagt, dass eine Abtreibung in den ersten drei Monaten nach Empfängnis überhaupt keine Straftat ist.

Lembke zum Sondervotum 1975:

Richterin Wiltraut Rupp-von Brünneck und Richter Helmut Simon wiesen 1975 auf die Singularität der Schwangerschaft hin, bei der Schwangere und Fetus eine „Zweiheit in Einheit“ bildeten. Der Schwangeren werde nicht nur abverlangt, eine Tötungshandlung zu unterlassen, sondern sie solle auch das Heranwachsen der Leibesfrucht in ihrem Körper dulden und später jahrelang mütterliche Verantwortung übernehmen. Dieser ganz besonderen Konstellation werde gerade die Fristenregelung gerecht, die einen abgestuften Schutz des Fetus mit dessen zunehmender Entwicklung zum selbstständigen Leben anerkenne.

Auch bei der Entscheidung 1993 plädierte das Sondervotum für eine Fristenregelung und begründete das mit der Rechtsposition der Schwangeren und der Situation einer Schwangerschaft: Lembke:

Die Richter Bertold Sommer und Ernst Gottfried Mahrenholz wiesen in ihrem Sondervotum 1993 darauf hin, dass es stets Frauen seien, welche die Konsequenzen zu tragen hätten, wenn Sexualität und Kinderwunsch wie so oft nicht übereinstimmten. Die Mehrheit verkenne hier die Rechtsposition der Schwangeren. Die Kollision der Würde des Embryos und der Würde der Schwangeren in der „Zweiheit in Einheit“ müsse verhältnismäßig aufgelöst werden. Deshalb habe in der Frühphase der Schwangerschaft die Frau das Letztentscheidungsrecht, wenn sie zuvor eine Beratung aufgesucht hat.

Strafrechtler Roxin: § 218 ist entbehrlich, sozialpolitische Maßnahmen seien wirkungsvoller als Strafe

Auch der namhafte Strafrechtler Claus Roxin vertrat oder vertritt die Ansicht, dass ein wirkungsvoller Schutz anstatt durch Strafe auch durch sozialpolitische Maßnahmen gewährleistet werden kann. Das heißt, dass eine Strafbarkeit gemäß § 218 für die Abtreibung selber entfallen kann, was auch eine Strafbarkeit der „Werbung“ gemäß § 219a StGB entbehrlich machen würde. Seine Ansicht wird von Statistiken über Abtreibungen gestützt. Zudem hilft eine sachgerecht durchgeführte Abtreibung Frauen gesund zu bleiben. Ohne die Möglichkeit, die Schwangerschaft sicher in einem Krankenhaus zu beenden, ist die Gefahr hingegen groß, qualvoll an den Folgen stümperhaft ausgeführter Abtreibungen zu sterben oder lebenslänglich an den Verletzungen zu leiden.

Neuer Frame: Reproduktive Freiheit der Frau statt Zwang zur Mutterschaft

Der Frame der von Abtreibungsgegnern beschworenen Kindstötung reduziert das Thema „Abtreibung“ auf die zu schützenden Leibesfrucht und blendet die genannten Belange der Frauen völlig aus. Er blendet auch aus, dass das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung der sicherste Weg ist, dass Frauen gar nicht erst abtreiben. Wenn Frauen die Verhütung und Familienplanung verantwortungsvoll selber in die Hand nehmen könnten, würde die Zahl der Abtreibungen sinken. Dies belegt das Beispiel Kanada, wo die Abtreibung seit 1988 völlig restriktionslos möglich ist. Ein neuer Frame, den Frauen und Männer in der jetzt wieder aufflammenden dringend gebotenen Debatte um die §§ 218 ff. StGB einbringen könnten, sollten diese Gedanken aufgreifen: Nämlich, dass die reproduktive Freiheit den Frauen und ihren schon geborenen Kindern hilft, dass sie die Zahl gefährlicher Abtreibungen senkt und somit Mütter gesund erhält. Dass ein Zwang zur Mutterschaft hingegen das Leben und die Gesundheit von Frauen gefährdet und in der Folge das Leben ihrer schon geborenen Kinder.

Was also tun? Intelligent protestieren und neue Frames einführen

  • In der Debatte das Recht auf reproduktive Freiheit der Frauen und ihrer Familien propagieren. Dieses Recht schließt das Recht auf Verhütung, auf Informationen zu Schwangerschaft und Abtreibung ein und das Recht, eine ungewollte Schwangerschaften nicht auszutragen, sondern von Ärzt*innen sicher beenden zu lassen.
  • Im Hinblick auf eine Abtreibung ruhig den juristischen Begriff von der Leibesfrucht benutzen oder den lateinischen Begriff des Nasciturus. Beide Begriffe tragen auch der von Juristen angerkannten Tatsache Rechnung, dass sich das Wunder Mensch eben erst so nach im Bauch einer Frau entfaltet. Auf die Rechtsprechung des BVerfG von der „Zweiheit in Einheit“ hinweisen.
  • Nicht den Abtreibungsgegnern in die Hände spielen, indem man ihre Argumente wiederholt und ihre Frames aktiviert. Dran denken: Auch Frames, die man verneint, prägen den Frame im Kopf ein. Wer sagt: „Das ist keine Kindstötung“, brennt den Gedanken ein, dass eine Abtreibung genau eine Kindstötung sei, in den Köpfen der Zuhörer oder Leser ein.
  • Notfalls lieber noch von Abtreibung statt von Schwangerschaftsabbruch reden.
  • Sich der Petition zur Abschaffung des § 219a StGB anschließen. Hier geht’s zur Petition.

Nachtrag: Die Forderung in der Presse:

Der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Ärztinnenbund fordert ebenfalls die Abschaffung von §219 StGB. https://www.djb.de/Kom-u-AS/K3/pm17-42/

Hier ist ein Video von Teen Vogue, das man theoretisch als „Werbung“ bezeichnen könnte, aber alle Anforderungen an eine gute Aufklärung und Information erfüllt:

https://www.teenvogue.com/story/planned-parenthood-videos-explain-abortion?mbid=social_facebook

 

Kategorie: Aktuelles, Recht Stichworte: #Kristinahaenel, Abtreibung, Framing, Kommunikation, Kommunikationsinstrument, Strategie

Deutschland hat es verdient, von den Richtigen verteidigt zu werden

23. Dezember 2014 von Eva Engelken 3 Kommentare

Mein Deutschland, das ich mag, ist deutsch, europäisch, gleichberechtigt und weltoffen. Es ist reich und sein Reichtum speist sich genau aus diesen Eigenschaften. Deshalb sollten wir sie mit aller Kraft verteidigen.

Wie reich und vielfältig Deutschland ist, merkt man am besten beim Weihnachtsmarkt. Gäbe es nur deutschen Kohl und saures Bier, röche es ziemlich ärmlich. Doch dank Pasta, Kaffee, Schokolade, Zimt, Fisch und hunderten anderer internationaler Zutaten verführen liebliche Düfte die Sinne.

Die Kirche übt in Deutschland kaum noch Zwang aus, sondern stiftet Sinn

Dahinter thront die Kirche als malerische Kulisse. Sie ist zur Marktzeit geöffnet, doch niemand zwingt mich, hinein zu gehen und zu beten. Anders als noch vor einem knappen Jahrhundert diktiert sie mir nicht mehr, wie ich mein Leben zu führen habe. Ich konnte heiraten, wen ich wollte und ich hätte bleiben lassen können.

Kirche light ist für mich akzeptabel, auch wenn viele biblische Geschichten hanebüchen sind. Die Jungfräulichkeit Marias oder die Erschaffung der Welt in 7 Tagen! Was habt ihr geraucht, Jungs und Mädels? Dennoch stiften manche von ihnen Sinn. Und die kirchlichen Feste und der arbeitsfreie Sonntag gliedern die Arbeitswoche und das Kalenderjahr.

Frauen entscheiden sich hierzulande selber fürs Kinderkriegen oder dagegen

An Deutschland gefällt mir auch, dass ich selbstverständlich Kinder bekommen konnte, weil ich es wollte. Und dass ich mich auch dagegen hätte entscheiden können. Für selbstverständlich halte ich es ferner, dass weder meine Schamlippen verstümmelt noch meine Vagina zugenäht wurden, so dass mir der Geschlechtsverkehr Freude bereitet und hoffentlich bis ins hohe Alter bereiten wird. Und dass sich, nebenbei bemerkt, niemand anmaßt, Frauen wegen Ehebruchs zu steinigen.

Ob in der Wirtschaft oder in der Partnerschaft – von der Gleichberechtigung profitieren Männer und Frauen

Lässt man Weihnachtsmarkt und Kirche links liegen, erreicht man die Einkaufsstraße. Sie ist für Autos gesperrt, was okay ist, schließlich können Einkaufende dann besser bummeln. Schon in der Straße nebenan dürfen die Autos wieder fahren. Am Steuer sitzen Männer oder Frauen. Weil ein Fahrverbot für Frauen absurd wäre.

Seit 1945 steht sogar im Grundgesetz, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Einer Partnerschaft tut es gut, wenn Frauen und Männer rechtlich und finanziell auf einer Ebene stehen. Von den Kindern ganz zu schweigen. Auch für die Wirtschaft ist es förderlich, wenn Männer und Frauen respektvoll neben- und miteinander arbeiten, statt sich einseitig zu beherrschen.

In meinem idealen Deutschland haben all jene, die Frauen Stimme und gleiche Rechte verweigern, keine Chance.

  • Weder die Neu-Nationalsozialisten, die ihren Vorbildern von 1939 bis 1945 folgen, die Frauen als willige Gebärmaschinen ansahen und ihnen Mutterkreuze verliehen, wenn sie besonders oft geworfen hatten.
  • Noch die christlichen Fundamentalisten, die zurück zur Prügelstrafe für Kinder wollen und die Ärzte und Ärztinnen attackieren, wenn sie Frauen sichere Abtreibungen ermöglichen, darunter die Teile der AfD.
  • Und schon gar nicht die unter dem Kürzel „IS“ wütenden Verbrecher, die sich als die Herren der Welt und Frauen als rechtlose Sex- und Arbeitssklavinnen betrachten.

… und mein Deutschland verteidigt seine Grundrechte gegen Angreifer…

Mein ideales Deutschland lässt sich von solchen Angreifern nicht an der Nase herumführen. Es verbietet Frauen auf der Stelle, als gesichtslose schwarze Kleidersäcke herumzulaufen. Es hört auf, Ehrenmorde oder Beschneidungen mit Religionsfreiheit zu rechtfertigen. Gerichte zögern keine Sekunde, Machthaber in die Schranken zu weisen, die unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit Menschen- und Frauenrechte einschränken.

Weder Medien noch PolitikerInnen lassen ein Vakuum an Verteidigung entstehen, in dem sich Feinde der Demokratie breit machen können. Etwa die Initiatoren von AfD, Pegida & Co. Wer immer sich dort in führender Position tummelt, hat was gegen die Demokratie.

  • Er oder sie mag es nicht, dass Frauen und Männer gleichberechtigt miteinander leben und arbeiten.
  • Er oder sie hetzt gegen Ausländer und Minderheiten, weil er oder sie Sündenböcke sucht.
  • Er oder sie mag es nicht, dass Deutschland Teil von Europa ist, das uns und unsern Nachbarländern seit 1945 Frieden, Wohlstand und ein Mehr an Demokratie gebracht hat.

Diese Leute sind gegen mein Deutschland, das ich liebe. Es ist Zeit, sie in die Schranken zu weisen.

Mit freundlichen Grüßen

Eva Engelken

 

Kategorie: Aktuelles, Recht Stichworte: Gleichberechtigung, Menschenrechte, Pegida, Weihnachten

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