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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Bundesverfassungsgericht

CDU-MdB und Rechtsanwalt Dr. Stephan Harbart – als moderner Verfassungsrichter geeignet?

14. November 2018 von Eva Engelken 1 Kommentar

Meistens geht es hier um Kommunikation, es kann aber auch mal um einzelne Anwältinnen* gehen, falls es zum Thema meines Buches „111 Gründe, Anwälte zu hassen“ passt. Das ist bei den Plänen, den katholischen Bundestagsabgeordneten und Abtreibungsgegner RA Dr. Stephan Harbath, zum Verfassungsrichter zu machen, der Fall.

Bestehen Interessenkonflikte, wenn Anwältinnen trotz Bundestagsmandat weiter Mandantinnen beraten?

Als bekannt wurde, Rechtsanwalt Dr. Stephan Harbarth solle ab 2020 Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden, fiel mir ein Kapitel meines Buches „111 Gründe, Anwälte zu hassen“ ein. Darin hatte ich über die problematische Konstellation geschrieben, dass Rechtsanwältinnen* trotz Bundestagsmandat weiter Mandantinnen beraten. Einer davon war Stephan Harbath.

„Der zweite Topnebenverdiener im Bundestag ist Anwalt: Stephan Harbath ist Spezialist für Kapitalmarktrecht und Partner der Rechtsanwaltskanzlei SZA Schillling, Zutt & Anschütz. Zu seinen Nebenverdiensten auf Stufe 10 tragen Mandanten wie Daimler mit EADS bei.“

111 Gründe, Anwälte zu hassen, 2014, Schwarzkopf Verlag von Eva Engelken

2018 war der Bundestagsabgeordnete und Rechtsanwalt Stephan Harbath erneut unter den Topnebenverdienerinnen im Bundestag. Mit mindestens 150.000 Euro Nebeneinkünften. Er selbst verneint einen Interessenkonflikt aufgrund seiner Anwaltstätigkeit. Sein „berufliches Standbein“ sei „das Fundament“ seiner „politischen Unabhängigkeit“, äußerte er 2015. Ob er seine Nebenverdienste aufgibt, wenn er zum Bundesverfassungsrichter ernannt wird? Die Organisation Abgeordnetenwatch hat ihn dazu bereits gefragt:

„Können Sie die gerichtliche Unabhängigkeit mit Ihrer bisherigen Tätigkeit mit reinem Gewissen gewährleisten?“ Frage von Abgeordnetenwatch an Stephan Harbath

Sollte ein katholischer Reformgegner Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden?

Mir persönlich erscheint eine andere Interessenkollision problematischer: Harbaths gestrige Einstellung zu markanten gesellschaftspolitischen Entwicklungen.

Seit Monaten bemühen sich Vertreterinnen aller Parteien darum, endlich den § 219a Strafgesetzbuch abzuschaffen. Die Vorschrift, die „Werbung“ für Abtreibungen unter Strafe stellt, stammt aus der Zeit des Nationalsozialismus. Im Bestreben, viele deutsche Babys zu erzeugen, wurden damals die Strafen für einen Schwangerschaftsabbruch verschärft. Außerdem verbot man „Werbung“ für die Abtreibung nach § 219a StGB.

Harbath votiert für Beibehaltung der Strafrechtsnormen rund um die §§ 218 StGB

Im Jahre 2018 wollen alle Parteien den § 219a StGB ändern oder ganz streichen. Alle mit Ausnahme von AfD und CDU/CSU. Entsprechend sprach sich in der Bundestagsdebatte zu § 219a StGB der CDU-Abgeordnete Stephan Harbath gegen eine Abschaffung des Paragrafen 219a StGB aus. Eine Zulassung von „Werbung“ würde das derzeitige Beratungsmodell infrage stellen“. Implizit sprach er sich auch dafür aus, dass die Abtreibung gemäß § 218 StGB weiterhin strafbar bleiben solle. Zur Begründung zitierte er aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Nachzulesen in den Bundestagsdrucksachen vom 22. Februar 2018. Oder zu sehen im Parlamentsfernsehen .

Nun ist es so, dass die derzeit laufenden Gerichtsverfahren wegen § 219a StGB letztlich zu einer Überprüfung der gesamten Regelungen in den §§ 218 ff. StGB führen. Und zwar vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine moderne gute Verfassungsgerichtspräsidentin könnte das Urteil von 1975 und auch 1993 ergangene Folgeurteil zur Strafbarkeit von Abtreibungen durch ein neues Urteil revidieren.

Ob ein Verfassungsrichter Harbath für eine Reform modern genug wäre?

Bei einem Richter namens Stephan Harbath, Jahrgang 1971 – genau so alt wie ich -, bin ich mir da nicht sicher. Ich befürchte, würde man ihn nach Karlsruhe berufen, würde das nichts Gutes bedeuten. Weder für Frauenärztinnen wie Kristina Hänel und andere, die aufgrund von § 219a StGB mit unsinnigen Gerichtsverfahren auf Trab gehalten werden. Noch für alle Frauen, die eine Novellierung des Abtreibungsrechts fordern. Beziehungsweise ein modernes Recht, das die reproduktive Selbstbestimmung von Frauen (und ihren Männern) festlegt und Zugang zu sicheren Informationen, Verhütung und Abtreibung gibt.

Dabei dürften auch Harbath die Statistiken bekannt sein: Überall dort, wo das Abtreibungsrecht liberal ist und Frauen Zugang zu Informationen über Familienplanung haben, sind die Abtreibungszahlen niedrig. Und es kommt nicht zu den unfassbar grausamen Verletzungen, die entstehen, wenn sich schwangere Frauen in ihrer Verzweiflung Kurpfuschern anvertrauen, um abtreiben zu lassen.

Ein Bundesverfassungsrichter sollte die Größe und Weitsicht haben, all diese Fakten zu berücksichtigen. Ein Kandidat für dieses Gericht, dass diese Weitsicht von vornherein ausschließt, sollte nicht Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden. In diesem Fall sollten alle, die zugestimmt haben, Stephan Harbath 2020 zum Nachfolger Andreas Vosskuhle zu machen, noch einmal in sich gehen.

* Ich schrieb im letzten Blogbeitrag, dass ich hier künftig nur noch die weibliche Form verwenden würde, Männer aber bis auf Weiteres selbstverständlich mitgemeint seien.

Lesen Sie die Fortsetzung: Wie eine moderne Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 218 aussehen könnte.

 

 

Kategorie: Aktuelles, Politik, Recht Stichworte: Bundesverfassungsgericht, Frauen, Rechtsanwalt

Politikkommunikation: Söders Lamento über den vermeintlichen Verlust der Freiheit

28. September 2018 von Eva Engelken Kommentar verfassen

Rechtsstaatliche Verbote schränken die Freiheit der Mächtigen zugunsten der Rechte der Schwächeren ein. Eigentlich sollte das klar sein, doch der Jurist und CSU-Spitzenkandidat Markus Söder ignoriert im bayrischen Landtagswahlkampf diese Tatsache. „Ich möchte einen Freistaat und keinen Verbotsstaat“, sagte er am 27.9. in seiner Regierungserklärung und beklagte sich über „Tempolimits, Fahrverbote, Fleischverbote, Werbeverbote, Genderverbote.“

Söder beschwert sich hier über die „umgreifende Verbotskultur“ und nennt als Beispiele: „Tempolimits, Fahrverbote, Fleischverbote, Werbeverbote, Genderverbote.“
1. Das ist die Partei, die an manchen Tagen das Tanzen verbietet.
2. Was zum Geier sind denn „Genderverbote“? pic.twitter.com/3lqWd6wXmy

— Samira El Ouassil (@samelou) 27. September 2018

Rosa Luxemburg: Die Freiheit der Andersdenkenden

Bei solch einem Lamento denke ich sofort an Rosa Luxemburg, die 1919 ermordete Politikerin, von der das Zitat stammt, dass Freiheit immer „die Freiheit der Andersdenkenden“ sei.

Wenn mächtige, meist männliche Personen, einen drohenden Verlust der Freiheit beschwören, beklagen sie in Wahrheit, dass ihnen Freiheiten genommen werden, die sie sich bisher auf Kosten anderer nahmen.

Das laute Getöse über die „Verbotskultur“ (Söder) und den angeblichen Verlust von Freiheit ist ein beliebter Versuch, davon abzulenken. Zwar dürften in einer Demokratie nicht nur die Mächtigen bestimmen, wer sich welche Freiheiten nehmen darf, aber sie versuchen es. Klagt Söder über Verbote, reiht er sich bei den selbsternannten Freiheitskämpfern ein, die in Wahrheit nur dafür kämpfen, anderen weiterhin ihre Freiheiten zu nehmen.

Das Verbot, nicht mehr unterdrücken zu dürfen, ist ein hinnehmbarer Verlust an Freiheit

Erstes Beispiel: Das von Söder kritisierte „Genderverbot“ ist vielen von ihnen ein Dorn im Auge. Lästige Frauen, die fordern, man möchte sie in geschriebenen Texten mitnennen und nicht nur im Geheimen mitmeinen, sind im Jargon der bedrohten Freiheitskämpfer vom „Genderwahn“ ergriffen, was so viel bedeutet wie: eigentlich gehören sie in die Klapse.

Die konservativen Medien schlagen sich ganz gerne auf die Seite der Söder’schen Freiheitskämpfer. Ein Beispiel aus der jüngsten Geschichte des Kampfel zwischen Mann und Frau: Es erörterten im Frühjahr 2011 einige Medien hierzulande die vermeintliche Prüderie der Amerikaner und stellten die Frage, ob man alten Männern kein reges Sexualleben mehr gönnen dürfe. Den Anlass dazu gab die Strafanzeige des Zimmermädchens Nafissatou Djallo im Mai 2011 in New York gegen den französischen Chef des Weltwährungsfonds, Dominique Strauss-Kahn. Er hatte sie im Hotel Sofitel zum Oralsex gezwungen.

Das Recht der Schwächeren, ihre Rechte durchzusetzen: Strauss-Kahn versus Zimmermädchen

Die Frage, die die Medien mit dem Begriff der „Prüderie“ stellten, lautete:

Liebe Frauen (und Männer), wenn ihr es nicht normal findet, dass sich ein französischer Mann (Subtext: Franzosen sind bekanntermaßen hervorragende Liebhaber) im Hotel die Freiheit nimmt, gewisse Bedürfnisse auszuleben, seid ihr vielleicht einfach nur verklemmt?

Erst zögerlich brach sich in der Berichterstattung die Erkenntnis Bahn, dass eine Hotelangestellte, die in der gesellschaftlichen Hierarchie tief unter einem angehenden Präsidentschaftskandiaten steht, ihre Freiheit auf sexuelle Selbstbestimmung einfordern und vor Gericht durchsetzen darf. Und dass eine solche Anzeige kein Angriff auf das Sexulleben älterer Männer ist, wohl aber auf ihre ungezügelte Machtausübung. Wie schwer die Unterscheidung fällt, zeigt die #Metoo-Debatte, die zahlreiche Medien zum Anlass nahmen, allen Ernstes zu fragen, ob Männer jetzt wohl noch mit Frauen flirten dürften.

Tempolimits schützen Langsamfahrer

Zweites Beispiel, gleiches Grundproblem: Um die Freiheit der anderen geht es auch bei den von Söder beklagten Tempolimits auf Autobahnen. Natürlich sind Tempolimits Freiheitseinschränkungen. Sie beschränken die Möglichkeiten der mit starken Motoren ausgestatteten Raser, die Autobahn zu beherrschen und klimaschädliches CO2 in die Luft zu pusten.

Auf der anderen Seite schützen Tempolimits die Rechte derjenigen VerkehrteilnehmerInnen, die nicht mit 180 sondern nur mit 120 km/h überholen können. Und uns alle schützen Tempolimits und Fahrverbote vor der Klimakatastrophe. Dass der Hitze- und Dürresommer 2018 auch die Freiheit der bayrischen Landwirte bedroht hat, dürfte selbst Herrn Söder nicht entgangen sein.

Als promovierter Jurist sollte Markus Söder wissen, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in einem Rechtsstaat immer in praktische Konkordanz gebracht werden müssen. Das bedeutet „Übereinstimmung“. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen, wenn eine Freiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang in Widerstreit gerät, beide „mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich“ gebracht werden. Anders gesagt: Wer ein Verbot ablehnt, muss berücksichtigen, dass dieses, die Freiheit der Mächtigen einschränkende Verbot, unter Umständen der Freiheit der bislang vernachlässigten Schwächeren zum Sieg verhilft.

Es wäre gut, wenn sich ein Mann, der sich zum Ministerpräsidenten eines Freistaats wählen lassen möchte, diese Freiheit der Andersdenkenden berücksichtigt.

Kategorie: Aktuelles, Kommunikationstipps, Politik Stichworte: Bundesverfassungsgericht, CSU, Freiheitsrechte, politische Kommunikation, Rhetorik

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