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Aktuelle Seite: Startseite / 2013 / Archiv für April 2013

Archiv für April 2013

Wunderschönes Amtsdeutsch – Sprachtipps für Juristen

29. April 2013 von Eva Engelken 5 Kommentare

Im heutigen Sprachtipp für JuristInnen geht es um die schräge Schönheit amtdeutscher Begriffe.

Als pflichtbewusste Sprachtrainerin sage ich meinen Trainees immer:

„Vermeiden Sie Substantivierungen, hemmt den Sprachfluss, behindert das Verständnis, Sie wissen schon.“

Ist alles richtig. Substantivierungen blinken wie Warnlampen: „Vorsicht, Behördendeutsch, Staubschicht auf der Zimmerpalme!“ Wird von den Teilnehmern eine festliche Veranstaltung durchgeführt, ahnt jeder: Der Bär steppt woanders, unter der bleiernen Schwere der Substantivierungen geht jede Partystimmung in den Keller.

Amtbegriffe sind Kunstwerke eigener Art

Manchmal allerdings trifft man auf Behördenwörter, die sind derartig verkrustet, dass sie schon wieder schön sind. Oder vielleicht nicht schön, aber kreativ. Irgendwie so, als hätte ein wahnsinniger Beamter sämtlich Aktenordner zu einem Scheiterhaufen gestapelt und Benzin darübergegossen.

Solch ein Wort ist die „Beauskunftung“. Zu finden beim Wikipedia-Stichwort „Auskunftei“, auch einem Wort, das die Asservatenkammer der Bürohengste schmückt:

„Die Beauskunftung erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der strikt geregelten Datenschutzbestimmungen, welche u. a. den Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindern sollen.“

Welch ein Satz! Schon die Auskunft selber ist ja ein Abstraktum; ein Mensch möchte etwas wissen, ein Sachbearbeiter erklärt es ihm, und unter dem bleiernen Blick des Beamten erstarrt das Gesagte sekundenschnell zu einer „Auskunft“ – wie bei der Sphinx, unter deren Blick alles zu Stein wird.  Der Mensch packt seine Auskunft und macht sich schleunigst vom Acker.

Wenn Menschen handeln, kleben Juristen die sprachlichen Etiketten darauf

Doch Juristen hätten ihren Beruf verfehlt, wenn sie das einfach geschehen ließen. („Da könnte ja jeder kommen!“) Sorgsam legen sie den Vorgang unter dem passenden Stichwort ab („lachen, lochen, abheften“), und aus dem Ereignis, dass ein armes Menschlein in die Behörde geschlichen kam, und etwas wissen wollte, wird die „Beauskunftung.“

So läuft das ab. Und wo bleibt der Sprachtipp? Fällt diese Woche aus.

  • Wenn Sie mehr wissen wollen, richten Sie Ihr Beauskunftungsersuchen bitte schriftlich in einfacher Ausführung an engelken@klartext-anwalt.de. Das Gleiche gilt, wenn Sie ein eigenes Sprachschätzchen der geneigten Öffentlichkeit zur gefälligen Kenntnisnahme unterbreiten wollen. Besonders gelungene Ausführungen werden prämiert mit der Zimmerpalme des Monats.

Mehr Tipps in Klartext für Anwälte, in der Stilfibel von Ludwig Reiners und in den Klartext-Seminaren.

Kategorie: Aktuelles, Anwaltsdeutsch Stichworte: Amtsdeutsch, Anwaltsdeutsch, Kommunikationsratgeber, Stil

Teile und herrsche – Sprachtipps für Juristen

22. April 2013 von Eva Engelken 4 Kommentare

Im heutigen Sprachtipp für JuristInnen geht es um die Methode, lange Sätze zu kürzen und verständlicher zu machen.

Liebe JuristInnen, wie wäre es, wenn Sie ab und zu an die armen Menschen dächten, deren Muttersprache deutsch oder französisch, aber nicht juristisch ist? Folgenden Satz musste eine Dolmetscherin übersetzen und bekam prompt Kopfweh:

Satzbeispiel

„Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit welcher sich der als Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das Amtsgericht – Familiengericht – über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durch.“

Der Satz hat 54 Wörter. Für FamilienrechtlerInnen ist dieser lange Satz wahrscheinlich nicht einmal besonders unverständlich, man könnte sogar sagen, sie verstehen den Satz nach normaler Lektüre: also, nachdem sie den Text juristentypisch sorgfältig gelesen haben.

Warum also etwas ändern? Weil eine Dolmetscherin davon Kopfschmerzen bekommt? Das ist ja noch unwichtiger, als wenn in China ab und zu ein Sack Reis umfällt, mögen viele JuristInnen sagen. Es hilft, den langen Satz zu kürzen, weil der Normalmensch dreimal anfangen muss und ihn noch öfter lesen muss, bis er ihn endlich versteht. Der Satz ist nicht nur lang, seine Reihenfolge ist nicht logisch. Zwar haben viele Juristen noch viel längere Sätze verfasst (Heinrich von Kleist hat es auf Sätze mit bis zu 90 Wörtern gebracht), doch dann war der Satz zumindest perfekt konstruiert.

Methode: Informationen sinnvoll sortierten und auf mehrere  Sätze aufteilen

Wie kürzt man zu lange Sätze? Frei nach dem römischen Motto „Teile und herrsche“, indem man herrscht und teilt. Wer seinen Text beherrscht, weiß, welche Informationen der Satz transportieren soll, und kann ihn in logische Einheiten zerlegen. Logische Einheiten entstehen, wenn man zusammenfügt, was zusammengehört.

  •  Wer handelt in dem Satz? Das Amtsgericht, genau genommen das Familiengericht.
  • Was tut es? Es führt das streitige Verfahren durch.
  • Wann tut es das? Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten.
  • Welcher Anspruch wird streitigen Verfahren behandelt? Einen Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs.

(Zwischenfrage vom Nichtjuristen: Ist damit der Unterhaltsanspruch eines Kindes gemeint? Antwort: Ja.)

  • Und welcher Anspruch genau bitte? Derjenige Teil des Anspruchs, der im (Festsetzungs-)Beschluss nicht festgesetzt wurde.

 (Zwischenfrage vom Nichtjuristen: Was ist ein streitiges Verfahren? Laut http://www.maess-heller.de/Juristisches-Glossar/streitiges-Verfahren.html  ist „ein streitiges Verfahren ein gerichtliches Verfahren, in dem geklärt wird, ob eine Gläubigerforderung gegenüber einem Schuldner rechtlich begründet ist oder nicht.“)

Zwischenergebnis

Halten wir als Zwischenergebnis fest:

Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten klärt das Familiengericht im streitigen Verfahren, ob ein bestimmter Teil des Unterhaltsanspruchs besteht, und zwar der Teil, der im vereinfachten Verfahren geltend gemacht, aber im Festsetzungsbeschluss nicht festgesetzt wurde.

Und wie geht der Satz weiter? Das erfahren wir, wenn wir weiterfragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen führt das Familiengericht dieses Verfahren durch?

Voraussetzung ist, dass der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit welcher sich der als Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat.

  • Aha. Und was heißt das?

An dieser Stelle müssten wir länger ausholen und erläutern, dass es sich um einen im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss handelt. Diesen erlässt das Familiengericht auf Antrag des betreuenden Elternteils. Die Voraussetzung dafür ist, dass der nicht-betreuende Elternteil erklärt hat, zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Und so weiter… Doch im heutigen Tipp geht es nur um das Satz-Zerkleinerungs-Prinzip. Deshalb verzichten wir wir an dieser Stelle auf weitere inhaltliche Erläuterungen.*

Erkenntnis: Lieber zwei Babymonster als ein ausgewachsenes Satzungeheuer

Es macht ein Satzungetüm von 54 Wörtern Länge verständlicher, wenn man die Informationen in eine logische Reihenfolge bringt und sie dann auf zwei oder mehr Sätze aufteilt. Weitere Verständnisblocker lassen sich dann im nächsten Schritt beseitigen. Die an sich simple Methode („logische Reihenfolge herstellen und Infos auf mehrere Sätze aufteilen), lässt sich bei vielen Sätzen anwenden. Den Leser freut es.

*Frage: Gibt es von den geneigten LeserInnen dieses Blog Vorschläge, wie sich der Satz obendrein laienverständlich umformulieren lässt? Sachdienliche Hinweise gerne in den Kommentaren oder an engelken@klartext-anwalt.de – vielen Dank!

Mehr Tipps in Klartext für Anwälte, in der Stilfibel von Ludwig Reiners und in den Klartext-Seminaren.

Kategorie: Aktuelles, Anwaltsdeutsch Stichworte: Anwaltsdeutsch, Klartext, Stil, Textkritik

„Schreibe wie du sprichst“ – Sprachtipps für Juristen

15. April 2013 von Eva Engelken 2 Kommentare

Im heutigen Sprachtipp für JuristInnen geht es um die Frage, welche Vorteile die mündliche Ausdrucksweise hat.

„Schreibe, wie du sprichst!“

Sagt Ludwig Reiners, der Stilkritiker. Sich beim Schreiben an der mündlichen Ausdrucksweise zu orientieren, empfehlen auch Wolf Schneider oder Helmut Schmidts Redenschreiber Thilo von Trotha. Der Grund dafür dürfte sein, wie Ludwig Reiners mutmaßt, dass „ein Gespräch lebendiger ist als ein Buch“. Im Gespräch macht der Redner Pausen, er holt Atem und er guckt sein Gegenüber an, ob es ihn verstanden hat. Laut Ludwig Reiners bevorzugt die gesprochene Sprache den:

„bestimmten und entschiedenen Ausdruck statt des allgemeinen und unentschiedenen, den anschaulichen statt des abstrakten; sie stellt die Wörter nicht nach Regeln, sondern nach Gewicht; sie baut kurz beigeordnete Sätze, keine langen, verschachtelten; sie legt die entscheidende Mitteilung ins Zeitwort, nicht ins Hauptwort.“

All diese Merkmale führen dazu, dass der Text lebt – beim Zuhörer wird das Kopfkino angeworfen, er fühlt sich persönlich angesprochen und kann sich leichter eine eigene Meinung bilden.

Ein guter Redner liest seinen Vortrag nicht ab

Eigentlich sollte eine Rede ebenfalls die Regeln der mündlichen Ausdrucksweise beherzigen. Doch jeder, der schon mal gähnend in einem von Juristen gehaltenen Seminar saß, weiß, wie viele VortragsrednerInnen ihre Zuhörer vergessen haben. So wie mein Zivilrechtsprofessor, der nuschelnd und leiernd auf der Hörsaalbühne hin und her tigerte und höchstens aufsah, wenn er sich mit den Beinen im Mikrofonkabel verheddert hatte. Sie trauen sich nicht, frei zu reden, sondern lesen einfach ihren Vortragstext ab.

Das ist das Problem. Denn beim Schreiben lieben JuristInnen es:

  • Sich unentschieden auszudrücken: „…wird die Zukunft zeigen“, „bleibt abzuwarten“
  • Abstrakte Wörter zu benutzen: „Mit der Ausführung der Tat zu beginnen“.
  • Sätze nach allen Regeln der Kunst verschachteln: „Erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil begründet.“

Die juristische Rhetorik sollte sich am Mündlichen orientieren

Natürlich gibt es gute Gründe, warum JuristInnen so schreiben, wie sie schreiben. Doch wann immer möglich, sollten sie sich in ihren Texten um mehr „Mündlichkeit“ bemühen.

Sagt übrigens schon Fritjof Haft:

„Fast alle juristischen Überlegungen würden besser mündlich angestellt, und zwar im dialogischen Verfahren, weil hier Verständlichkeit, Trefflichkeit und Qualität der Argumente sofort in das Verfahren rückgekoppelt werden können.“

Natürlich weiß auch Haft, dass der Juristen- bzw. Anwaltsalltag stark von der Schriftproduktion geprägt ist. Aber er erinnert daran, dass die Anwaltstätigkeit im Kern der mit den Mitteln der Sprache geführte Kampf ums Recht ist. Die juristische Rhetorik ist „eine rhetorische Methode, um das Chaos sozialer Konflikte zu bewältigen.“

Und Rhetorik wiederum hat die Aufgabe zu:

  • docere et probare (belehren, argumentieren)
  • conciliare et delectare (gewinnen, erfreuen)
  • flectere et movere (rühren, bewegen).

Sagt sogar schon Aristoteles. Heißt für die juristische Textproduktion: Juristische Sprache – ob geschrieben oder gesprochen – soll nicht einschläfern, sondern bewegen. Damit das gelingt, sollten JuristInnen sich lebendig ausdrücken. Im Idealfall also schreiben, wie sie sprechen.

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Kategorie: Aktuelles Stichworte: Anwaltsdeutsch, Kommunikation, Rhetorik, Textkritik

Kein flauer Stil! – Sprachtipps für Juristen

8. April 2013 von Eva Engelken 10 Kommentare

Im heutigen Sprachtipp für Juristen geht es um die beliebte Satzeinleitung mit „es“, also um die umschreibende Ausdrucksweise.

Ludwig Reiners: „Schreiben Sie keinen flauen Stil! Vermeiden Sie es, den Ausdruck furchtsam durch Worte wie fast und wohl oder durch vermindernde und umschreibende Ausdrucksweise abzuschwächen.“

… sagte oder vielmehr schrieb Ludwig Reiners in seiner Stilfibel. Die Stilfibel ist eins der Bücher, die Juristen schon vor zwanzig Jahren empfohlen wurden, um damit ihre Sprache zu verbessern.

Und – hat es was genützt? Der Appell, die Klarheit ihrer Aussagen nicht durch eine umschreibende Ausdrucksweise abzumildern, ist bei den meisten Juristen verhallt.

Reiners: „Der Schaden ist groß: Das ist ein klarer Satz. Wer nicht den Mut hat, sich entschieden auszudrücken, schreibt stattdessen: Es wird mitgeteilt, dass mit der Entstehung eines nicht unbeträchtlichen Schadens zu rechnen sein dürfte.“

„Es wird mitgeteilt“, „Es ist davon auszugehen“, „In Anbetracht der gegebenen Umstände scheint ein Abwarten geboten zu sein“, „Es lässt sich so interpretieren“, „Es dürfte mit folgendem Ergebnis zu rechnen sein“ – immer, wenn Juristen Ross und Reiter nicht nennen wollen oder können, schieben sie das unpersönliche „Es“ vor. Das arme kleine „Es“ muss es ausbaden, wenn der Schreiber glaubt, keine klare Aussage machen zu können. Oft glaubt er nämlich nur, es nicht klar sagen zu können. Dabei geht das schon. Man muss nur wissen, wie.

Zweifel deutlich machen, Alternativen benennen, Mandanten das Leben erleichtern

Was kann man tun, um dem armen geplagten „Es“ ein bisschen Arbeit abzunehmen? Sich klar und präzise ausdrücken, Ross und Reiter nennen, Zweifel deutlich machen, Alternativen benennen. Den Mandanten oder den Leser einer rechtlichen Information freut es, wenn sein Rechtsanwalt oder seine Rechtsanwältin eine klare Ansage macht.

  • Statt „Es wird mitgeteilt“ –>“Wir informieren Sie“.
  • Statt „Es ist davon auszugehen“ –>“Wir gehen davon aus“, „Wir rechnen mit“, „Die Richter werden“ usw.
  • Statt „In Anbetracht der gegebenen Umstände scheint ein Abwarten geboten zu sein“ –>“Wir empfehlen Ihnen, noch [zwei Wochen] abzuwarten und erst dann zu reagieren. Aus folgenden Gründen: 1….,2…., 3….“.
  • Statt „Es lässt sich so interpretieren“ –>“Die Aussage X bedeutet Y“, „X meint entweder A oder B. Für A spricht…, für B spricht… Wir gehen davon aus, dass X A meint, aus folgenden Gründen: 1…., 2…, 3….“
  • Statt „Es dürfte mit folgendem Ergebnis zu rechnen sein“ –> „Wir rechnen mit folgendem Verfahrensausgang (Option A): …, Alternativ mit Option B….. Option A bedeutet für Sie…, Option B bedeutet für Sie…“

Kurz gesagt: Auch Juristen und Juristinnen können nicht in die Glaskugel schauen und die Zukunft vorhersagen oder in die Köpfe anderer Leute hineinblicken. Wohl aber können sie kraft ihrer Intelligenz Wahrscheinlichkeiten vorhersagen und Konsequenzen benenennen und daraus Schlussfolgerungen ableiten.

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Kategorie: Anwaltsdeutsch Stichworte: Amtsdeutsch, Anwaltsdeutsch, Sprachtipps

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