Wenn Sie die Kapitelübersicht fertig haben, kommt die Leseprobe. Hier können und dürfen Sie zeigen, dass Sie formulieren können und dem Lektor einen Vorgeschmack auf das Buch geben. Sie müssen nicht das erste Kapitel als Leselprobeo abliefern. Wenn Sie einen Teil des Buches schon vorliegen haben, können Sie auch den nehmen. Das ist in Ordnung. Wenn der Lektor bis hierhin gekommen ist, wird er auch die Leseprobe lesen. Wenn nicht, war Ihr Exposé nicht überzeugend.
- Zum Stil der Leseprobe gibt es nicht viel zu sagen, außer: Er sollte repräsentativ für das ganze Buch sein. Wenn Sie Ihr Werk im schwülstigen Beraterdeutsch verfassen wollen, bitte sehr.
- Die Elemente der Leseprobe sollten einen Vorgeschmack auf das Buch geben. Wenn dieses ein Ratgeber ist, sollten in der Leseprobe auch schon Info-Kästen, Praxistipps und Beispiele vorkommen.
- Fehlende Recherche ist in der Leseprobe kein Problem. Angenommen, im späteren Buch sollten Fachleute in Interviews zu Wort kommen, werden Sie im Zeitpunkt der Exposé-Erstellung kaum alle Interviews geführt haben. Macht nichts. Notieren Sie einfach: „An dieser Stelle ist ein Interview mit XY vorgesehen, welches folgenden Aspekt des Buches verdeutlichen soll.“
Hier zum Abschluss eine Leseprobe aus Klartext für Anwälte:
Anwalts Liebling Nr. 1: Die Exzellenz
Es gibt kaum einen Begriff, den die Wirtschaftskanzleien mehr lieben als die Exzellenz. Man könnte fast sagen, „Wo Exzellenz drauf steht, ist Anwalt drin“. Angesichts von Exzellenzinitiativen und ähnlichem auf Bundesebene ist das natürlich zeitgemäß. Doch wie immer bei Modeworten stellt sich die Frage: Was genau meinen die Kanzleien eigentlich damit? Einige kleinere Kanzleien führen die Exzellenz einfach als eine Rubrik unter mehreren auf ihrer Website an: Kompetenz, Anwälte, Karriere, Kontakt – und Exzellenz. Eine Kanzlei versteht unter „Juristischer Exzellenz“: „juristische Auskunft zu geben, wenn unsere KlientInnen sie brauchen“. (Hand aufs Herz: Muss man das erwähnen? Ist das nicht selbstverständlich?)
Der Branchenverlag Juve bescheinigt einer Kanzlei gar „eine Kultur der juristischen Exzellenz“. Eine weitere Kanzlei sieht sich selber in einer „Tradition der Exzellenz“. Sie sehen: Es ist ein schwierig Ding mit der Exzellenz. Eine klare Bedeutung lässt sich nicht ausmachen, dafür führt sie aber nahezu jeder im Munde. Da ist die Frage erlaubt: Gibt es nicht auch andere Begriffe fernab der Exzellenz, die im Interesse der Markenunterscheidbarkeit den eigenen Anspruch an juristische Perfektion besser transportieren könnten?
- Sie wollen noch mehr lesen? Lesen oder kaufen Sie Klartext für Anwälte.
- Sie haben noch Fragen: Fragen Sie mich gerne: engelken@klartext-anwalt.de.
Die übrigen Teile der Reihe: „Exposé – Making of“ finden Sie hier:
- Exposé – Making of (1): Warum ist ein Exposé nötig?
- Exposé – Making of (2): Arbeitstitel und Buch-Idee
- Exposé – Making of (3):Verkaufsargumente für den Verlag: Konzeptionelle Gedanken
- Exposé – Making of (4): Marktanalyse – Was schreibt die Konkurrenz?
- Exposé – Making of (5): Die Inhaltszusammenfassung und die Kapitelübersicht – Ist wirklich drin, was draufsteht?
- Exposé – Making of (6): Die Leseprobe – Ein Pröbchen Ihres Könnens
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